4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.02.2012 – IV E 1/12
Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25%-Regel bei Streitwertfestsetzung im Gewinnfeststellungsverfahren, Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns zu bemessen.
Leitsatz
- NV: Der Streitwert einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns zu bemessen.
- NV: Ergibt sich bei überschlägiger Berechnung infolge der Höhe des streitigen Gewinns bzw. infolge der einkommensteuerlichen Bedeutung der Sache typisierend ein deutlich höherer Durchschnittsteuersatz als 25. v.H., ist dieser Satz für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 66 Abs. 1 GKG
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