4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV B 81/11

Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann als teilbarer Verwaltungsakt eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten.

Leitsatz

  1. NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann als teilbarer Verwaltungsakt eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten.
  2. NV: In entsprechender Anwendung des § 127 FGO ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ergeht, der entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird.
  3. Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlage (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
  4. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA entfällt, wenn es während des Beschwerdeverfahrens den streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid entsprechend dem Klagebegehren des Klägers ändert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Mai 2011, Az: 3 K 438/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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