4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV B 81/11
Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann als teilbarer Verwaltungsakt eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten.
Leitsatz
- NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann als teilbarer Verwaltungsakt eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten.
- NV: In entsprechender Anwendung des § 127 FGO ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ergeht, der entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird.
- Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlage (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
- Das Rechtsschutzbedürfnis des FA entfällt, wenn es während des Beschwerdeverfahrens den streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid entsprechend dem Klagebegehren des Klägers ändert.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Mai 2011, Az: 3 K 438/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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