BFH, Beschluss vom 29.12.2015 – IV B 68/14
Aus dem Leitsatz
NV: Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter darf nur unter engen Voraussetzungen selbst über diesen Antrag entscheiden. Diese Entscheidung darf nach Maßgabe des Befangenheitsantrages keine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe zum Gegenstand haben .
Leitsatz
NV: Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter darf nur unter engen Voraussetzungen selbst über diesen Antrag entscheiden. Diese Entscheidung darf nach Maßgabe des Befangenheitsantrages keine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe zum Gegenstand haben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 13 K 3121/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. April 2014, Az: 13 K 3121/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 44 Abs. 3 ZPO
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