4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.11.2011 – IV B 60/11
Richterablehnung nach Beendigung der Instanz
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Richterablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt deshalb nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat.
Leitsatz
- NV: Mit der Richterablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt deshalb nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat.
- NV: Von der Beendigung der Instanz ist ungeachtet dessen auszugehen, dass die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags mit der Beschwerde angegriffen worden ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. März 2011, Az: 2 K 543/07, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 42 Abs. 1 ZPO
- § 42 Abs. 2 ZPO
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