BFH, Beschluss vom 26.09.2017 – IV B 57/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Antrag auf AdV, der erstmals oder erneut während der Anhängigkeit einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage gestellt wird, richtet sich nach § 69 FGO (Aufgabe des BFH-Beschlusses vom 12. August 1966 IV B 6/66, BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596) .
Leitsatz
- NV: Ein Antrag auf AdV, der erstmals oder erneut während der Anhängigkeit einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage gestellt wird, richtet sich nach § 69 FGO (Aufgabe des BFH-Beschlusses vom 12. August 1966 IV B 6/66, BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596) .
- NV: Die Beschwerde gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss betreffend die Vollstreckung des finanzgerichtlichen Urteils wegen der Kosten ist nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 41/87, BFH/NV 1990, 644) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017 6 V 1699/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Juli 2017, Az: 6 V 1699/16, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 3 S. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 150 S. 3 FGOVollstreckung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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