4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.11.2018 – IV B 44/18
Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer Rechtsnachfolge, Insolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter, Vollbeendigung bei und nach Klageerhebung
ECLI: DE:BFH:2018:B.201118.IVB44.18.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR kann nur die GbR durch ihre/n zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Klage erheben .
Leitsatz
- NV: Gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR kann nur die GbR durch ihre/n zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Klage erheben .
- NV: Wird die GbR (erst) während des Klageverfahrens vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts Münster vom 20. Juni 2018 10 K 2807/14 F aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 20. Juni 2018, Az: 10 K 2807/14 F, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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