BFH, Beschluss vom 25.01.2011 – IV B 35/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt die Behauptung des Prozessbevollmächtigten nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen .
Leitsatz
- NV: Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt die Behauptung des Prozessbevollmächtigten nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen .
- NV: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr überprüft werden kann, weil die Beschwerde gegen das klageabweisende Urteil gleichzeitig als unzulässig verworfen wurde. Eine Trennung der Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Februar 2009, Az: 1 K 2567/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 69 FGO
- BFH VII B 24/25 (AdV) vom 10.09.2026amtlichWahlfeststellungsbescheid im TabaksteuerrechtNach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines…
- BFH VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026amtlichAussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStGKeine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine…
- BFH VII B 80/25 (AdV) vom 26.11.2025amtlichEinziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung - Begriff des "Verbringens" nach Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Bedeutung von Nothafenrecht und SeeRÜbk im Sanktionsrecht1. Das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024/3192 (Verordnung (EU) Nr.…
- BFH VII B 81/25 (AdV) vom 26.11.2025amtlichEinziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs - Nothafenrecht und Ausfuhrverbot1. Der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff des Art. 3s Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung…
- BFH II B 47/25 (AdV) vom 27.10.2025amtlichZweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und ClosingEs ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der…
- BFH II B 5/25 (AdV) vom 27.10.2025amtlichAufhebung der Vollziehung eines EU-EnergiekrisenbeitragsIm Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche