4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.01.2011 – IV B 35/09

Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ablehnung der AdV bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde - Keine Trennung der Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt die Behauptung des Prozessbevollmächtigten nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen .

Leitsatz

  1. NV: Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt die Behauptung des Prozessbevollmächtigten nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen .
  2. NV: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr überprüft werden kann, weil die Beschwerde gegen das klageabweisende Urteil gleichzeitig als unzulässig verworfen wurde. Eine Trennung der Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Februar 2009, Az: 1 K 2567/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 69 FGO

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat