4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 01.06.2011 – IV B 33/10
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Benennung anderer als der tatsächlich vorliegenden Zulassungsgründe - Rüge eines zu Unrecht ergangenen Prozessurteils - Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei widersprüchlichen Angaben - Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, weil es unzutreffender Weise von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen sei, liegt darin die Rüge eines Verfahrensmangels .
Leitsatz
- NV: Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, weil es unzutreffender Weise von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen sei, liegt darin die Rüge eines Verfahrensmangels .
- NV: Der Kläger wird über die Klagefrist nicht zutreffend belehrt, wenn eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene formularmäßige Rechtsbehelfsbelehrung zwar die erforderlichen Hinweise enthält, jedoch in dem gleichzeitig übersandten Anschreiben davon abweichend ausgeführt wird, die Einspruchsentscheidung werde zum Gegenstand eines bereits laufenden Klageverfahrens. In einem solchen Fall ist die Einlegung der Klage grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 18. November 2009, Az: 3 K 199/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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