BFH, Beschluss vom 04.08.2026 – IV B 15/26
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerichteten rechtskräftigen Urteils eines Finanzgerichts richtet sich nach § 154 der Finanzgerichtsordnung.
Leitsatz
- NV: Die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerichteten rechtskräftigen Urteils eines Finanzgerichts richtet sich nach § 154 der Finanzgerichtsordnung.
- NV: In einem entsprechenden Vollstreckungsverfahren kann der Auskunftsschuldner den Erfüllungseinwand erheben.
- NV: Im Rahmen der Prüfung dieses Einwands ist auch im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob eine (konkludente) Vollständigkeitserklärung vorliegt und ob Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Letztere können durch die Formulierung der Vollständigkeitserklärung selbst, durch eine offensichtliche Unvollständigkeit der Auskunft oder durch substantiierte Einwendungen des Auskunftsgläubigers veranlasst sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.02.2026 - 16 S 16126/25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2026, Az: 16 S 16126/25, Beschluss; vorgehend BFH, 11. Dezember 2025, Az: VII B 129/25, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juni 2025, Az: 16 S 16126/25, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 15 Abs. 1 EUV
- Art. 15 Abs. 2 EUV
- § 888 ZPO
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