4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.03.2011 – IV B 115/09

Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation

Aus dem Leitsatz

1. NV: Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihre Liquidatoren vertreten. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB sind dies alle Gesellschafter gemeinschaftlich, soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt ist .

Leitsatz

  1. NV: Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihre Liquidatoren vertreten. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB sind dies alle Gesellschafter gemeinschaftlich, soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt ist .
  2. NV: Der Beschluss einer Gesellschafterversammlung, mit dem ein Gesellschafter zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GbR bestellt wird, beinhaltet nicht auch die Bestellung zum alleinigen Liquidator. Die Auseinandersetzung einer GbR ist Aufgabe aller Gesellschafter als Geschäftsführer, auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war .
  3. NV: Eine Klagebefugnis der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO kommt nur bei Publikumsgesellschaften in Betracht. Im Übrigen ist die Klage im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation durch die Gesellschafter als gemeinschaftliche Liquidatoren zu erheben, wobei die Erben eines Gesellschafters ggf. durch einen Nachlasspfleger zu vertreten sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 17. August 2009, Az: 5 K 119/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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