BFH, Beschluss vom 06.05.2019 – III S 16/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Streitwert für ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem es um die Aufhebung eines Kindergeldbescheids "ab" einem bestimmten Monat geht, bestimmt sich --sofern die Aufhebung keine Auswirkungen auf künftige Kindergeldzahlungen hat-- grundsätzlich nach der Anzahl der Monate des streitigen Zeitraums, der im Regelfall bis zum Monat der Bekanntgabe…
Leitsatz
- NV: Der Streitwert für ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem es um die Aufhebung eines Kindergeldbescheids "ab" einem bestimmten Monat geht, bestimmt sich --sofern die Aufhebung keine Auswirkungen auf künftige Kindergeldzahlungen hat-- grundsätzlich nach der Anzahl der Monate des streitigen Zeitraums, der im Regelfall bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung reicht .
- NV: Ergibt sich aus der verfahrensrechtlichen Vorgeschichte und/oder aus dem Inhalt des Aufhebungsbescheids ein kürzerer Zeitraum, so ist dieser für den Streitwert maßgeblich . Bei verfahrensrechtlichen Unklarheiten kann ein Kläger ein schützenswertes Interesse daran haben, dass der Rechtsschein, der von einem unzureichend formulierten Tenor eines Aufhebungsbescheids ausgeht, beseitigt wird. Für ein solches Klagebegehren ist der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG maßgebend .
- NV: Hat die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keine rechtlichen oder faktischen Auswirkungen auf nachfolgende Zeiten, ist § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anwendbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren III B 173/17 wird auf 10.082 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 21. Februar 2018, Az: III B 173/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 42 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 42 Abs. 3 S. 1 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
- § 32 Abs. 2 S. 1 RVG
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