3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.11.2015 – III S 11/15

Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - Im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Aus dem Leitsatz

NV: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf…

Leitsatz

NV: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im Grundsatz nicht statthaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren III B 32/15 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 32 Abs. 2 S. 1 RVG
  • § 33 Abs. 1 RVG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 63 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 63 Abs. 1 S. 3 GKG
  • § 63 Abs. 2 GKG

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