BFH, Beschluss vom 17.11.2015 – III S 11/15
Aus dem Leitsatz
NV: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf…
Leitsatz
NV: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im Grundsatz nicht statthaft .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren III B 32/15 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 2 S. 1 RVG
- § 33 Abs. 1 RVG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 63 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 63 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 63 Abs. 2 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche