BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 82/08
Aus dem Leitsatz
Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher…
Leitsatz
Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG 2002/2004) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 25. September 2008, Az: IV 267/2006, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 226 BGBSchikaneverbot
- § 242 BGBLeistung nach Treu und Glauben
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 70 Abs. 2 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 68 Abs. 1 S. 1 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 135 Abs. 1 FGOKosten
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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