3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 82/08

Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von Kindergeld nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht bei Vereinfachungsregelungen der Verwaltung - Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei nicht rechtstreuem Verhalten - Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Aus dem Leitsatz

Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher…

Leitsatz

Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG 2002/2004) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 25. September 2008, Az: IV 267/2006, Urteil

Zitierte Normen

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