3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 25.11.2010 – III R 79/09
Zurechnung von Kinderbetreuungskosten - Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg
Aus dem Leitsatz
1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f a.F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht .
Leitsatz
- Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f a.F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht .
- Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Mai 2009, Az: 2 K 211/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4f EStGVerpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
- § 9 Abs. 5 EStGWerbungskosten
- § 267 Abs. 1 BGBLeistung durch Dritte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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