BFH, Urteil vom 15.07.2010 – III R 76/08
Aus dem Leitsatz
NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für einen deutschen Staatsbürger .
Leitsatz
NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für einen deutschen Staatsbürger .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 31. Juli 2008, Az: 14 K 2921/07 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 S. 2 AOGewöhnlicher Aufenthalt
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 2 Abs. 1 Buchst. d KV/UVEuVorlAbk
- § 30 Abs. 3 SGB 1
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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