BFH, Urteil vom 19.05.2011 – III R 74/10
Aus dem Leitsatz
NV: Wird der Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist benannt, so ist dies unschädlich, da die Klage auch bei der Behörde eingereicht werden kann und daher bei ihrer Auslegung die der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Klage beim FG angebracht wurde.
Leitsatz
NV: Wird der Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist benannt, so ist dies unschädlich, da die Klage auch bei der Behörde eingereicht werden kann und daher bei ihrer Auslegung die der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Klage beim FG angebracht wurde.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Mai 2009, Az: 4 K 1090/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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