3. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 53/07

Unzulässige Klage bei unbekanntem Aufenthalt des Klägers

Aus dem Leitsatz

NV: Die Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Ist der Aufenthalt unbekannt, so ist die Klage unzulässig.

Leitsatz

NV: Die Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Ist der Aufenthalt unbekannt, so ist die Klage unzulässig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 10. Mai 2007, Az: 10 K 2341/01, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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