3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.03.2015 – III R 48/13

Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Definition des Begriffes Risikokapitalgesellschaft

Aus dem Leitsatz

1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157).

Leitsatz

  1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157).
  2. Für die Auslegung des in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs der KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 verwendeten Begriffes der Risikokapitalgesellschaft ist im Einklang mit dem europarechtlichen Verständnis des Tatbestandsmerkmals der KMU auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU (ABlEU C 194/2 vom 18. August 2006) abzustellen.
  3. Der Begriff des Risikokapitals erfordert in positiver Hinsicht besonders riskante Investitionen in einer frühen Wachstumsphase des Unternehmens (sog. Seed-, Start-up- und Expansionsphase) und grenzt sich in negativer Hinsicht ab von dem Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern durch Verhandlungen oder im Wege eines Übernahmeangebots (sog. Buy-out).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. August 2013 1 K 1603/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. August 2013, Az: 1 K 1603/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG

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