3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.04.2012 – III R 42/10
Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung
Aus dem Leitsatz
1. Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist.
Leitsatz
- Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist.
- Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juni 2010, Az: 4 K 4132/06 B, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 64 Abs. 2 S. 2 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 64 Abs. 2 S. 3 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 64 Abs. 2 S. 5 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
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