3. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.07.2017 – III R 4/16

Investitionszulage für Verkaufsläden einer Bäckereikette
ECLI: DE:BFH:2017:U.260717.IIIR4.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die zu einer Bäckereikette eines Investors gehörenden Verkaufsläden sind nicht dessen Betriebsstätten, wenn der Investor dort keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Für die Einrichtung solcher Läden kann auch dann keine Investitionszulage gewährt werden, wenn vor Ort die Backerzeugnisse durch die selbständigen Betreiber der Läden aufgebacken werden.

Leitsatz

NV: Die zu einer Bäckereikette eines Investors gehörenden Verkaufsläden sind nicht dessen Betriebsstätten, wenn der Investor dort keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Für die Einrichtung solcher Läden kann auch dann keine Investitionszulage gewährt werden, wenn vor Ort die Backerzeugnisse durch die selbständigen Betreiber der Läden aufgebacken werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. Dezember 2015 1 K 534/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 3. Dezember 2015, Az: 1 K 534/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 12 AOBetriebstätte
  • § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG
  • § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG
  • § 84 HGBHandelsvertreter

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?

    • Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
    • Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
    • Bei Bestehen einer Betriebsstätte hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die zurechenbaren Gewinne (Art. 7 OECD-MA); Deutschland stellt nach dem jeweiligen DBA frei oder rechnet an.
    • Ergebnis hängt daher von der konkreten Frist im DBA mit Österreich ab; bei Freistellung Progressionsvorbehalt bzw. Aktivitätsvorbehalt prüfen.
    Typische Nachfrage: Wie werden Gewinne einer Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgegrenzt (§ 1 Abs. 5 AStG)?
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