3. SenatNV

BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 30/15

Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten

Aus dem Leitsatz

NV: Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es grundsätzlich nicht an .

Leitsatz

NV: Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es grundsätzlich nicht an .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015 8 K 6396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2015, Az: 8 K 6396/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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