BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 30/15
Aus dem Leitsatz
NV: Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es grundsätzlich nicht an .
Leitsatz
NV: Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es grundsätzlich nicht an .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015 8 K 6396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2015, Az: 8 K 6396/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 64 Abs. 3 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
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