BFH, Urteil vom 19.09.2019 – III R 29/17
Aus dem Leitsatz
NV: Ein Betrieb, der aus den im Steinbruch gewonnenen Hartsteinen durch mehrmaliges Brechen, Mahlen, Sieben und Waschen sowie Beimischen Splitte und Mineralgemische erzeugt und abgebaute Sande und Kiese durch Sieben, Waschen und Brechen aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2017 - III R 20/14, BFHE 259…
Leitsatz
NV: Ein Betrieb, der aus den im Steinbruch gewonnenen Hartsteinen durch mehrmaliges Brechen, Mahlen, Sieben und Waschen sowie Beimischen Splitte und Mineralgemische erzeugt und abgebaute Sande und Kiese durch Sieben, Waschen und Brechen aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2017 - III R 20/14, BFHE 259, 188, BStBl II 2017, 1167); das gilt auch dann, wenn zugekaufter Sand beigemischt wird und die Tätigkeiten nicht "auf dem Gelände des Steinbruchs" selbst, sondern "außerhalb von Steinbrüchen" ausgeführt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2017 - 1 K 716/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. September 2017, Az: 1 K 716/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 InvZulG
- § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 InvZulG
- § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 3 InvZulG
- § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG
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