3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.12.2018 – III R 22/17

Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht
ECLI: DE:BFH:2018:U.131218.IIIR22.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag…

Leitsatz

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. August 2017 3 K 259/17 insoweit aufgehoben, als es die Jahre 2011 und 2013 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 15. August 2017, Az: 3 K 259/17, Urteil; nachgehend Thüringer Finanzgericht, 30. Juli 2019, Az: 3 K 224/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Abs. 2 S. 5 InvZulG
  • § 3 Abs. 4 Nr. 8 HOAI

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