3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.07.2020 – III R 1/18

Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsstätte
ECLI: DE:BFH:2020:U.300720.IIIR1.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.

Leitsatz

  1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.
  2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.
  3. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2017 - 1 K 1151/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. März 2017, Az: 1 K 1151/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG
  • § 2 Abs. 1 S. 4 InvZulG
  • § 3 Abs. 1 InvZulG

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