3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 – III E 4/15

Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz wegen dauernden Unvermögens des Kostenschuldners

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Regelung des § 10 KostenVfg, wonach der Kostenbeamte in bestimmten Fällen von dem in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG angeordneten Kostenansatz absehen darf, ist eine Verwaltungsvorschrift, die nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten betrifft .

Leitsatz

  1. NV: Die Regelung des § 10 KostenVfg, wonach der Kostenbeamte in bestimmten Fällen von dem in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG angeordneten Kostenansatz absehen darf, ist eine Verwaltungsvorschrift, die nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten betrifft .
  2. NV: Aus § 10 KostenVfg ergibt sich im Außenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenschuldner kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 14. April 2015 KostL ... (III B 158/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG
  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG
  • § 21 GKG
  • § 66 GKG
  • § 10 KostVfg

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