3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.08.2016 – III B 88/16

Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und 2012 - Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2016:B.110816.IIIB88.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Höhe des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Der Steuergesetzgeber kann sich bei der Prüfung der Frage, ob durch den in den Einkommensteuergesetzen festgesetzten Grundfreibeträgen das Existenzminimum ausgenommen bleibt, an den…

Leitsatz

  1. NV: Die Höhe des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Der Steuergesetzgeber kann sich bei der Prüfung der Frage, ob durch den in den Einkommensteuergesetzen festgesetzten Grundfreibeträgen das Existenzminimum ausgenommen bleibt, an den maßgeblichen Daten der Existenzminimumsberichte orientieren, da diese sich weitgehend an die Regelsätze nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II anlehnen .
  2. NV: Die in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Grundfreibeträge in Höhe von 16.008 € für zusammenveranlagte Steuerpflichtige unterschreiten nicht den Mindestbedarf einer Bedarfsgemeinschaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2016 7 K 7155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. Mai 2016, Az: 7 K 7155/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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