BFH, Beschluss vom 18.06.2013 – III B 83/12
Aus dem Leitsatz
NV: Hat ein Kläger die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt, so ist --wenn die Frist nicht verlängert wurde oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist-- die Klage endgültig und durch Prozessurteil abzuweisen. Das FG braucht sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder…
Leitsatz
NV: Hat ein Kläger die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt, so ist --wenn die Frist nicht verlängert wurde oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist-- die Klage endgültig und durch Prozessurteil abzuweisen. Das FG braucht sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. April 2012, Az: 6 K 1495/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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