3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 – III B 82/11

Fehlender Verzicht des Beigeladenen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Wenn nur Kläger und Beklagter, nicht aber auch der Beigeladene auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, verletzt das FG dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Leitsatz

NV: Wenn nur Kläger und Beklagter, nicht aber auch der Beigeladene auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, verletzt das FG dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 15. März 2011, Az: 15 K 1483/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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