3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.03.2014 – III B 74/13

Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Existenzminimum im Veranlagungszeitraum 2011 in ausreichender Höhe durch den Grundfreibetrag und die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt worden ist.

Leitsatz

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Existenzminimum im Veranlagungszeitraum 2011 in ausreichender Höhe durch den Grundfreibetrag und die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2013, Az: 7 V 7054/13, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 32a EStG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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