3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 31.10.2011 – III B 7/11
Betriebsstättenbegriff im Zulagenrecht
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Begriff der Betriebsstätte richtet sich auch im Investitionszulagenrecht nach § 12 AO.
Leitsatz
- NV: Der Begriff der Betriebsstätte richtet sich auch im Investitionszulagenrecht nach § 12 AO.
- NV: Kommt das FG unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis, dass der Verpächter einer im Fördergebiet aufgestellten Windkraftanlage dort keine eigene Betriebsstätte begründet hat, so kann dies nicht mit Erfolg im Verfahren über die Zulassung der Revision geltend gemacht werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. November 2010, Az: 2 K 355/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 AOBetriebstätte
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 6 Abs. 1 S. 1 InvZulG
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Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?
- Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
- Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
- Bei Bestehen einer Betriebsstätte hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die zurechenbaren Gewinne (Art. 7 OECD-MA); Deutschland stellt nach dem jeweiligen DBA frei oder rechnet an.
- Ergebnis hängt daher von der konkreten Frist im DBA mit Österreich ab; bei Freistellung Progressionsvorbehalt bzw. Aktivitätsvorbehalt prüfen.
Typische Nachfrage: Wie werden Gewinne einer Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgegrenzt (§ 1 Abs. 5 AStG)?
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