3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.02.2017 – III B 66/16

Begriff des Ersetzens i.S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung
ECLI: DE:BFH:2017:B.080217.IIIB66.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Begriff des "Ersetzens" i.S. des § 68 Satz 1 FGO ist weit auszulegen und erfasst daher auch den Fall, dass der neue Bescheid unter partiell-inhaltlicher Umgestaltung den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit aufnimmt.

Leitsatz

  1. NV: Der Begriff des "Ersetzens" i.S. des § 68 Satz 1 FGO ist weit auszulegen und erfasst daher auch den Fall, dass der neue Bescheid unter partiell-inhaltlicher Umgestaltung den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit aufnimmt.
  2. NV: Eine Entscheidung im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde stellt keine mögliche Divergenzentscheidung dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2016 5 K 122/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 18. Januar 2016, Az: 5 K 122/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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