3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.03.2011 – III B 46/11

Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein privatärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt, genügt nicht, um sein Ausbleiben im Beweistermin zu entschuldigen .

Leitsatz

  1. NV: Ein privatärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt, genügt nicht, um sein Ausbleiben im Beweistermin zu entschuldigen .
  2. NV: Die Bemessung des Ordnungsgeldes in Höhe von lediglich 50 € bedarf keiner besonderen Begründung; ein Ordnungsgeld in dieser Höhe braucht auch nicht herabgesetzt zu werden, wenn die Klage nach seiner Festsetzung zurückgenommen wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Februar 2011, Az: 1 K 360/08, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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