BFH, Beschluss vom 20.04.2012 – III B 36/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Rüge, das FG habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage zu Unrecht verneint, wird der fehlerhafte Erlass eines Prozessurteils und damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein solcher Mangel liegt aber nicht vor, wenn das FG fehlerfrei festgestellt hat, dass der Kindergeldberechtigte für den Streitzeitraum überhaupt…
Leitsatz
- NV: Mit der Rüge, das FG habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage zu Unrecht verneint, wird der fehlerhafte Erlass eines Prozessurteils und damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein solcher Mangel liegt aber nicht vor, wenn das FG fehlerfrei festgestellt hat, dass der Kindergeldberechtigte für den Streitzeitraum überhaupt keinen Einspruch eingelegt hat .
- NV: Mit der Rüge, das FG habe sich in Widerspruch zu andern Gerichtsentscheidungen gesetzt ohne dass voneinander abweichende tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil und der vermeintlichen Divergenzentscheidung gegenüber gestellt werden, wird keine Divergenz, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Dezember 2010, Az: 12 K 272/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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