3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.09.2013 – III B 26/13

Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

Aus dem Leitsatz

NV: Die Erklärung eines --nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Steuerpflichtigen, "ein schriftliches Verfahren" durchführen zu wollen, ist als Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i.S. des § 90 Abs. 2 FGO anzusehen.

Leitsatz

NV: Die Erklärung eines --nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Steuerpflichtigen, "ein schriftliches Verfahren" durchführen zu wollen, ist als Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i.S. des § 90 Abs. 2 FGO anzusehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Januar 2013, Az: 3 K 12301/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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