3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.12.2011 – III B 25/11

Vorrangbestimmung zwischen mehreren Kindergeldberechtigten bei im Ausland studierenden Kindern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es stellt keine nach Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbotene Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar, dass sich der Vorrang zwischen mehreren Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG primär danach bestimmt, wer ein im Ausland studierendes Kind in seinen Haushalt…

Leitsatz

  1. NV: Es stellt keine nach Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbotene Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar, dass sich der Vorrang zwischen mehreren Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG primär danach bestimmt, wer ein im Ausland studierendes Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, und dass diese Haushaltsaufnahme von einem örtlich gebundenen Zusammenleben abhängig ist .
  2. NV: Da § 64 Abs. 3 EStG bei fehlender Haushaltsaufnahme des Kindes sicher stellt, dass einer der mehreren Kindergeldberechtigten das Kindergeld erhält, ist eine durch § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bewirkte Beeinträchtigung der Freizügigkeitsrechte des Kindes, das ein Studium im Ausland beabsichtigt, nicht erkennbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. Oktober 2010, Az: 6 K 322/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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