3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – III B 210/10

Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte

Aus dem Leitsatz

NV: Es spricht viel dafür, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse durch Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist .

Leitsatz

NV: Es spricht viel dafür, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse durch Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. Dezember 2010, Az: 13 V 239/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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