3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.01.2012 – III B 20/10

Zur unterlassenen Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO als Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

NV: Die vom FG nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO unterlassene Beiladung kann zwar auf Rüge der Familienkasse, nicht aber auf Rüge des Kindergeldberechtigten zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen. Denn § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des Kindergeldberechtigten zu…

Leitsatz

NV: Die vom FG nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO unterlassene Beiladung kann zwar auf Rüge der Familienkasse, nicht aber auf Rüge des Kindergeldberechtigten zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen. Denn § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des Kindergeldberechtigten zu verbessern und in seinem Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. Dezember 2009, Az: 5 K 3464/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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