3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.05.2012 – III B 2/11

Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 5 EStG a.F. von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch die Zahlung auf das Kontos des Leistungserbringers nachweist.

Leitsatz

  1. NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 5 EStG a.F. von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch die Zahlung auf das Kontos des Leistungserbringers nachweist.
  2. NV: Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 €.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 21. Oktober 2010, Az: 1 K 2494/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4f S. 5 EStGVerpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
  • § 35a EStGSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  • § 33c EStG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 4f EStG

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