3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 22.08.2011 – III B 192/10
Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes
Aus dem Leitsatz
1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Haushaltsaufnahme i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhalt) und…
Leitsatz
- NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Haushaltsaufnahme i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein .
- NV: Ebenso ist geklärt, dass die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat. Es ist nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltszahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 29. September 2010, Az: 5 K 350/2008, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
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