3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 – III B 191/09

Beschwerde gegen einen Scheinbeschluss

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird dem Antragsteller statt des von den Richtern unterzeichneten Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung, der ausführlich begründet, warum diese versagt wird, von der Geschäftsstelle irrtümlich ein sechs Monate alter Entwurf zugestellt, dessen Begründung sich in einem Satz erschöpft, so handelt es sich bei diesem Schriftstück nicht um einen…

Leitsatz

  1. NV: Wird dem Antragsteller statt des von den Richtern unterzeichneten Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung, der ausführlich begründet, warum diese versagt wird, von der Geschäftsstelle irrtümlich ein sechs Monate alter Entwurf zugestellt, dessen Begründung sich in einem Satz erschöpft, so handelt es sich bei diesem Schriftstück nicht um einen Beschluss i.S.v. § 113 FGO .
  2. NV: Damit der unzutreffende Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, ist gegen einen "Schein-Beschluss" die Beschwerde als das im Falle einer wirksamen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zulässig .
  3. NV: Wurde der mögliche Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses bereits beseitigt, kann eine Beschwerde nicht mehr zulässig eingelegt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. Mai 2009, Az: 4 V 2569/08, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
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