3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.04.2012 – III B 189/10

Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an Gerichtsurteile - Kein Anspruch auf künftig gleichbleibende Rechtslage

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Bindung der Familienkasse tritt nur im Hinblick auf solche --auch höchstrichterliche-- Urteile ein, die gegen sie als Beteiligte eines Finanzrechtsstreits ergangen sind .

Leitsatz

  1. NV: Eine Bindung der Familienkasse tritt nur im Hinblick auf solche --auch höchstrichterliche-- Urteile ein, die gegen sie als Beteiligte eines Finanzrechtsstreits ergangen sind .
  2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Steuerpflichtige --außerhalb des Anwendungsbereichs des § 176 AO-- nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertrauensschutz haben kann, wenn sich die Rechtsprechung des BFH verschärft und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat .
  3. NV: Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine künftig gleichbleibende Rechtslage ableiten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Oktober 2010, Az: 10 K 52/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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