3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.04.2012 – III B 183/11

Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dass sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid wenden kann, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Leitsatz

  1. NV: Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dass sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid wenden kann, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
  2. NV: Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides wegen wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO erscheint nicht bereits bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift geboten. Das Vorliegen wesentlicher Nachteile ist aber dann zu bejahen, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. August 2011, Az: 1 V 826/11, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
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    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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