BFH, Beschluss vom 02.09.2011 – III B 163/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Liegt bereits eine Entscheidung des BFH zur entscheidungserheblichen Frage vor, muss zur ordnungsgemäßen Rüge der grundsätzlichen Bedeutung im Einzelnen konkret dargetan werden, welche neuen gewichtigen, rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden. Der bloße Hinweis, dass gegen eine Entscheidung des BFH, die zu einer…
Leitsatz
- NV: Liegt bereits eine Entscheidung des BFH zur entscheidungserheblichen Frage vor, muss zur ordnungsgemäßen Rüge der grundsätzlichen Bedeutung im Einzelnen konkret dargetan werden, welche neuen gewichtigen, rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden. Der bloße Hinweis, dass gegen eine Entscheidung des BFH, die zu einer vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung nimmt, eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist, reicht hierfür nicht aus.
- NV: Mit der Rüge, das FG habe es versäumt, einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung zu prüfen, wird kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht dargelegt, sondern eine fehlerhafte rechtliche Würdigung behauptet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 18. August 2010, Az: 2 K 855/10 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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