BFH, Beschluss vom 11.02.2014 – III B 16/13
Aus dem Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 17. Dezember 2012, Az: 7 K 202/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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