3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.02.2014 – III B 16/13

Kapitalgesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung ist keine Basisgesellschaft

Aus dem Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 17. Dezember 2012, Az: 7 K 202/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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