3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 – III B 158/10

Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) sowie der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemacht wird

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aus der ab Januar 2005 geltenden Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ergibt sich nicht, dass die im Existenzminimumbericht für 2003 angesetzten Werte für die Berücksichtigung einmaliger Leistungen zu niedrig waren .

Leitsatz

  1. NV: Aus der ab Januar 2005 geltenden Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ergibt sich nicht, dass die im Existenzminimumbericht für 2003 angesetzten Werte für die Berücksichtigung einmaliger Leistungen zu niedrig waren .
  2. NV: Mit dem Vorbringen, die im Vierten Existenzminimumbericht angesetzten Wohnflächen für einen Alleinstehenden und für ein Kind seien im Vergleich zu den im Sozialrecht als angemessen erachteten Wohnungsgrößen zu niedrig bemessen, wird keine Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags oder des Kinderfreibetrags dargelegt .
  3. NV: Die Frage, wie sich der Kinderfreibetrag für Volljährige zusammensetzt, ist nicht klärungsbedürftig, da sich dies aus dem Vierten Existenzminimumbericht ergibt. Die Frage, wie sich der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung errechnet, ist geklärt .
  4. NV: Mit dem Vortrag, zusammen veranlagten Ehegatten werde über den doppelten Grundfreibetrag in gleichheitswidriger Weise ein höheres Existenzminimum zugebilligt als einem Alleinstehenden, wird ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 3. August 2010, Az: 12 K 3836/07, Urteil

Zitierte Normen

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