BFH, Beschluss vom 05.08.2011 – III B 158/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Aus der ab Januar 2005 geltenden Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ergibt sich nicht, dass die im Existenzminimumbericht für 2003 angesetzten Werte für die Berücksichtigung einmaliger Leistungen zu niedrig waren .
Leitsatz
- NV: Aus der ab Januar 2005 geltenden Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ergibt sich nicht, dass die im Existenzminimumbericht für 2003 angesetzten Werte für die Berücksichtigung einmaliger Leistungen zu niedrig waren .
- NV: Mit dem Vorbringen, die im Vierten Existenzminimumbericht angesetzten Wohnflächen für einen Alleinstehenden und für ein Kind seien im Vergleich zu den im Sozialrecht als angemessen erachteten Wohnungsgrößen zu niedrig bemessen, wird keine Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags oder des Kinderfreibetrags dargelegt .
- NV: Die Frage, wie sich der Kinderfreibetrag für Volljährige zusammensetzt, ist nicht klärungsbedürftig, da sich dies aus dem Vierten Existenzminimumbericht ergibt. Die Frage, wie sich der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung errechnet, ist geklärt .
- NV: Mit dem Vortrag, zusammen veranlagten Ehegatten werde über den doppelten Grundfreibetrag in gleichheitswidriger Weise ein höheres Existenzminimum zugebilligt als einem Alleinstehenden, wird ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 3. August 2010, Az: 12 K 3836/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32a Abs. 1 EStGEinkommensteuertarif
- § 32 Abs. 6 S. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 23 Abs. 3 SGB 2
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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