3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.08.2013 – III B 13/13
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche
Aus dem Leitsatz
1. NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden .
Leitsatz
- NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden .
- NV: Ist ein Gesuch auf Ablehnung eines Richters rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 18. Dezember 2012, Az: 5 K 3345/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 45 Abs. 1 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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