3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.08.2013 – III B 13/13

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

Aus dem Leitsatz

1. NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden .

Leitsatz

  1. NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden .
  2. NV: Ist ein Gesuch auf Ablehnung eines Richters rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 18. Dezember 2012, Az: 5 K 3345/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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