BFH, Urteil vom 06.05.2015 – II R 9/13
Aus dem Leitsatz
Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde…
Leitsatz
Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2013 3 K 2591/11 EW wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 31. Januar 2013, Az: 3 K 2591/11 EW, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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