2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 8/16

Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
ECLI: DE:BFH:2018:U.141118.IIR8.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen .

Leitsatz

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts München vom 19. August 2015 4 K 1647/13 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 verpflichtet, die sich aus der strafbefreienden Erklärung vom 3. Mai 2004 ergebende Festsetzung der pauschalen Steuer aufzuheben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 19. August 2015, Az: 4 K 1647/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG
  • § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG

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