2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 01.09.2021 – II R 7/19

Bodenschätzung
ECLI: DE:BFH:2021:U.010921.IIR7.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.

Leitsatz

  1. Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.
  2. Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.
  3. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.
  4. Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 - 2 K 138/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 24. April 2018, Az: 2 K 138/16, Urteil; nachgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 13. März 2024, Az: 2 K 138/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 BodSchätzG
  • § 2 Abs. 2 S. 1 BodSchätzG
  • § 11 Abs. 1 BodSchätzG

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