2. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 24.01.2018 – II R 59/15
Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
ECLI: DE:BFH:2018:U.240118.IIR59.15.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind .
Leitsatz
- Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind .
- Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 135/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Oktober 2015, Az: 2 K 135/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Nr. 1 S. 1 GrStGSteuergegenstand
- § 13 GrStGSteuermesszahl und Steuermessbetrag
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