2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.01.2018 – II R 59/15

Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
ECLI: DE:BFH:2018:U.240118.IIR59.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind .

Leitsatz

  1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind .
  2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 135/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Oktober 2015, Az: 2 K 135/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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